Impressum
Otto Huber Transport GmbH & Co. KG
Schloßgasse 7
84082 Laberweinting
Tel. 08772 / 8029526
Mobil 0170 / 5856763
Email info@otto-huber-transporte.de
Web www.otto-huber-transporte.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
01. GeltungsbereichDie Leistungen und Angebote von Otto Huber Transporte + Erdarbeiten erfolgen ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Geschäftsverbindungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird widersprochen. Mündliche Abreden sind nicht getroffen.
02. GrundsätzlichesDas Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten betreibt ein Speditions-, Logistik und Lagergeschäft, das ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp), jeweils neuste Fassung und Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) arbeitet.Befördert werden alle Sendungen, die sich im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eignen (kein Gefahrgut). Die Beförderung von Personen, sowie Sendungen gem. §51 Postgesetz ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Sendungen deren Lagerung bzw. Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder für die eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist.Gegenstand des Transportauftrages ist die Vermittlung an den Transportunternehmer, sowie die Abholung und die Ablieferung des Transportgutes an den Empfänger bzw. einen empfangsberechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger verlangt, kann die Sendung auch allen anderen Personen, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden, übergeben werden.
03. Inhalt und Umfang der Leistungen und PreiseEs gelten die jeweils gültigen Preise, Berechnungsgrundlagen sowie die Beförderungsbedingungen vom Fuhrunternehmen Otto Hubert Transporte + Erdarbeiten die in den Informationsmedien der jeweils gültigen Fassung erläutert sind.Rechnungsempfänger ist, sofern nicht anders vereinbart, der Auftraggeber. Dies gilt insbesondere dann, wenn der genannte Rechnungsempfänger die Forderung bestreitet.
04. Sicherstellung des Transportgutes Es obliegt dem Auftraggeber das Transportgut in einer handelsüblichen, transportfähigen Verpackung zu übergeben. Mangelhaft verpacktes bzw. unverpacktes Transportgut wird auf Wunsch transportiert, jedoch wird hierfür keine Haftung übernommen.
05. Zufahrten und Aufstellplatz
(1) Dem Auftraggeber obliegt es, eine geeignete Entladestelle für die bestellten Güter bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Lkw befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist.
(2) Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird.
(3) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.
(4) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt.
(5) Für Schäden am Fahrzeug infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, insbesondereaus § 5 Nr. 1, beruhen. § 254 BGB bleibt unberührt.
07. GewährleistungErkennbare Schäden oder Fehlmeldungen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Frachtführer auf dem Abliefernachweis schriftlich zu vermerken. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Lieferdatum beim Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten schriftlich anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte wie z. B. „nicht kontrolliert“ oder „unter Vorbehalt“ bei der Annahme gelten nicht als Anzeige von Fehlmengen oder Schäden.Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, genaue Mengen beim Erhalt von Transportgut zu kontrollieren, wenn eine Zählung unzumutbar ist (z. B. 1500 Pflaster auf einer Palette, oder 25 Kartons mit jeweils 250 Stück Inhalt, usw.).
08. Liefer- und LeistungsfristDie Annahme des Transportauftrages erfolgt bei Übernahme des Transportgutes. Leistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt oder von Ereignissen, welche die Durchführung der Leistung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen, entbinden Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten bzw. den Frachtführer von jeder Laufzeitzusage. Dies gilt insbesondere bei ungünstigen Wetterverhältnissen, Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnung, außergewöhnlichen Verkehrsverhältnissen oder mangelnder/fehlender Dokumentation bei der Auftragserteilung seitens des Auftraggebers. In diesen Fällen ist Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Vertragsbestandteils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzugsschäden sind von der Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit von Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten oder vom Frachtführer, die seitens des Anspruchstellers nachzuweisen ist. Das Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.
09. Versand und GefahrenübergangDie Haftung für das Transportgut beginnt mit dem Moment der abgeschlossenen Übergabe an den Frachtführer. Falls Versand ohne Verschulden des Frachtführers unmöglich wird bzw. sich verzögert, geht die Haftung wieder auf den Auftraggeber über.
10. ZollabfertigungDer Versender muss alle erforderlichen Dokumente mit dem Transportgut übergeben. In diesem Falle kann das Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt werden. Weitere Bestimmungen für die Zollabfertigung sind in der VBGL geregelt.
11. Haftung Für das Transportgut besteht über den jeweiligen Frachtführer eine Transportversicherung in Höhe von 8,33 Rechnungseinheiten pro kg Fracht, wobei Tara hier nicht berücksichtigt werden kann, ausgenommen die Verpackung ist fester Bestandteil des Transportgutes. Eine Zusatzversicherung bei handelsüblicher Verpackung ist möglich.Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, welche der jeweilige Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden kann bzw. deren Folgen er nicht abwenden kann. Weitere Haftungsausschlüsse nach § 427 HGB bleiben unberührt. Für Funktionsstörungen elektronischer Geräte haftet das Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten bzw. der Frachtführer nur wenn der Anspruchsteller nachweisen kann, dass der Schaden auf Verschulden des Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten bzw. des Frachtführers beruht. Bei Filmen, Datenträgern u. ä. ist die Haftung auf den Materialwert des Transportgutes beschränkt. Wertgegenstände, Schmuck, usw. erfordern eine zusätzliche Transportversicherung.
12. ZahlungSoweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform bzw. sind dem Rechnungstext zu entnehmen. Das Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten ist grundsätzlich berechtigt, Barzahlung zu verlangen. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Zahlungserinnerung (1. Mahnung) nicht, kann das Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten für die Zahlungsaufforderung (2. Mahnung) Mahnkosten erheben. Darüber hinaus trägt der Schuldner alle Kosten, die für die erforderlichen Maßnahmen zur Betreibung des offenen Betrages notwendig sind.Reklamationen zur Rechnung müssen vom Auftraggeber schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gegenüber dem Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Rechnung als anerkannt.Das Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten ist berechtigt, trotz anders lautender Anweisungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist das Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten über den Betrag verfügen kann. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingereicht und gutgeschrieben ist. Das Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten behält sich die Ablehnung von Scheckzahlung vor. In Einzelfällen behält sich das Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten vor, eine Anzahlung zur Leistung zu verlangen. Werden das Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist das Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten berechtigt, die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen. Das Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten ist in diesem Falle weiterhin berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
13. Verjährung, GerichtsstandSämtliche Ansprüche des Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten, von Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten beauftragte Frachtführer und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Transportgutes, spätestens mit der Fälligkeit des Anspruches, bei Verlust mit der Kenntnisnahme des Verlustes.Transportaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten. Für alle Rechtsstreitigkeiten wird ausdrücklich der Gerichtstand Straubing vereinbart.
14. DatenschutzDas Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den in Auftrag gegebenen Transporten anfallenden personenbezogenen Absender- und Kundendaten sowie die Entgelt und Zusatzdaten – selbst, oder durch Dritte elektronisch zu erfassen, zu speichern, zu bearbeiten, oder in dem zur Erfüllung notwendigen Umfang an Dritte zu übermitteln. Die Rechte des Betreffenden nach dem Bunddatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung oder Widerspruch im Hinblick auf gespeicherte personenbezogene Daten können unabhängig vom Ort der Speicherung beim Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten geltend gemacht werden.
15. Salvatorische KlauselSollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. Im diesem Falle tritt die gesetzliche Regelung an die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung. Das gleiche gilt für fehlende Bestimmungen.
16. HinweisUnsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jederzeit im Internet auf der Homepage des Fuhrunternehmen Otto Huber Transporte + Erdarbeiten (www.otto-huber-transporte.de.). Weiterhin hängen sie in unseren Geschäftsräumen aus und werden bei Bedarf gerne auch zugesandt. Stand: 05.02.2018 / Änderungen vorbehaltenced settings.